Immerhin ist die Formulierung von Ziff. 10.4 als starre Gerichtsstandsvereinbarung via Fiktion von Sitzen recht ungewöhnlich. Der Umstand, dass die Beklagte rund eineinhalb Monate nach der Vertragsunterzeichnung ihren Sitz von A. (ZG) nach S. (AG) verlegt hat, hilft bei der Vertragsauslegung ebenfalls nicht.