4.2. Ergänzende Auslegungsmittel Die ergänzenden Auslegungsmittel bieten vorliegend keine weitergehenden Anhaltspunkte.24 Insbesondere liefert die Verkehrsübung keine entscheidenden Hinweise für die vorliegende Frage, da sowohl die Verwendung eines dynamischen Gerichtsstands am jeweiligen statutarischen Gesellschaftssitz als auch ein fixer Gerichtsstand an einem bestimmten Ort (i.c. Zürich bzw. Stuttgart) gerichtsnotorisch verkehrsübliche Gerichtsstandsklauseln darstellen. Immerhin ist die Formulierung von Ziff.