10.4 definierten Sitz abzustellen. Vom Wortlaut der Kooperationsvereinbarung her ist vielmehr von zwei sich widersprechenden Bestimmungen auszugehen. Ziff. 10.4 geht damit auch nicht als individuelle Abrede Ziff. 10.1 vor, wie die Beklagte fälschlicherweise behauptet (Stellungnahme der Beklagten vom 9. März 2021 Rz. 19). - 16 -