Damit widersprechen sich die Ziff. 10.11 und 10.4. Die Ziff. 10.11 stellt auf den statutarischen Gesellschaftssitz, Ziff. 10.4 dagegen auf einen separat definierten Sitz (Zürich bzw. Stuttgart) ab. Die Beklagte ist der Ansicht, Ziff. 10.11 dürfe nicht isoliert betrachtet werden, sondern übernehme den in Ziff. 10.4 definierten Sitz (Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 34 i.f.). Dieses Argument ist zwar vordergründig nicht von der Hand zu weisen, überzeugt aber nicht: Würde dieses Argument zutreffen, so würde die in Ziff. 10.11 enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung bloss eine Wiederholung von jener in Ziff. 10.4 darstellen, was unsinnig wäre.