Eine solche Regelung, mit der im Sinne einer Fiktion künstliche Gesellschaftssitze definiert werden, ist zwar äusserst ungewöhnlich, aber nicht unzulässig. Nur weil es näher gelegen hätte, dieselbe Wirkung mit der Formulierung "Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Zürich, wenn die E. GmbH klagt bzw. Stuttgart, wenn die E. Group AG klagt." zu erreichen, ändert daran nichts. Demnach haben die Parteien in Ziff. 10.4 den jeweiligen Sitz der Vertragsparteien für die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung separat und entgegen dem tatsächlichen statutarischen Gesellschaftssitz mit Zürich bzw. Stuttgart definiert.