10.4, wonach dieser – gemeint ist also der Sitz der sich zu verteidigenden Partei – jeweils entweder Zürich oder Stuttgart sei. Wird dieser Zusammenhang berücksichtigt, so wird klar, dass mit dem Wort "Sitz" im ersten Teilsatz nicht der statutarische Gesellschaftssitz einer Partei gemeint sein konnte, sondern die Parteien, wie die Beklagte zu Recht ausführt (Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 28), selbst definierten, wo sich – für die Zwecke der Anwendung der Gerichtsstandsvereinbarung – der jeweilige Sitz der beiden Vertragsparteien befindet.