Schlussvortrag der Beklagten vom 10. Februar 2021 Rz. 22) demgegenüber unklar: Ziff. 10.4 beinhaltet zwei Teilsätze. Im ersten Teilsatz wird auf den Sitz "von der sich zu verteidigenden Partei" abgestellt. Darunter könnte nun wieder der gesellschaftsrechtliche Sitz der juristischen Person gemeint sein. Dem widerspricht nun aber der zweite Teilsatz der Ziff. 10.4, wonach dieser – gemeint ist also der Sitz der sich zu verteidigenden Partei – jeweils entweder Zürich oder Stuttgart sei.