Dieser Einwand überzeugt nicht: Zunächst behauptet die Beklagte nicht, dass die von ihr genannten Orte im vorliegenden Fall voneinander abweichen würden, d.h. dass sie etwa einen ausländischen Betriebsstandort habe. Weiter handelt es sich beim Sitz einer juristischen Person um einen genauen und allgemein bekannten juristisch-technischen Begriff, worunter der statutarische Gesellschaftssitz verstanden wird.23