Ziff. 10.11 ist klar: Darin vereinbarten die Parteien, dass die Gerichte am Sitz der beklagten Partei zuständig sind. Die Beklagte wirft zwar ein, es sei nicht klar, was mit dem Sitz einer juristischen Person gemeint sei. Es könne sich um den statutarischen Sitz, den Ort der tatsächlichen Verwaltung oder der Produktionsstätte oder gar um eine ausländische Betriebsstätte handeln (Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 30). Dieser Einwand überzeugt nicht: