zu berücksichtigen, indem der Wortlaut stets im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen ist.22 Vorliegend vereinbarten die Parteien in einer neunseitigen Kooperationsvereinbarung mit elf Ziffern in Ziff. 10, die sich mit dem Sonstigen und den Schlussbestimmungen befasst – wo Gerichtsstandsvereinbarung also üblicherweise niedergeschrieben sind –, sowohl in Ziff. 10.4 als auch in Ziff. 10.11 einen Gerichtsstand. Ziff. 10.4 lautet: