Folglich besteht kein natürlicher Konsens betreffend das örtlich zuständige Gericht. 4. Normativer Konsens 4.1. Wortlaut Der Wortlaut ist das primäre Mittel der gerichtlichen Vertragsauslegung. Mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass die Parteien die Worte gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch verwendet haben. Hat ein Wort indes einen besonderen Sinn, bspw. einen juristisch-technischen Sinn, so ist zu vermuten, dass die Parteien dieses Wort entsprechend seinem juristischen Sinn verstanden haben, sofern der juristische Sinn des Worts eindeutig und allgemein bekannt ist. Dabei ist die Vertragssystematik - 14 -