In der Aussage des Zeugen F. P. kann entgegen der Auffassung der Beklagten (Schlussvortrag der Beklagten vom 10. Februar 2021 Rz. 27c) keine Bestätigung der Aussage von R. B. erblickt werden, da sich der Zeuge F. P. stets und insbesondere auch auf diese Nachfrage hin auf den Standpunkt stellte, der Gerichtsstand sei nicht besprochen worden, und falls doch – so ist das "Mag sein." in Bezug auf die Klägerin als grösste Arbeitgeberin in B. zu verstehen. F. P. führte klar aus, dass die Frage der Gerichtsstandsklausel nicht mit ihm verhandelt wurde, da er für solche Vertragsklauseln nicht zuständig gewesen sei (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 27. November 2020 S. 9).