ein Verfahren an einem Ort verwickelt zu werden, der nahe am Geschäftssitz der beklagten Partei liege. Demnach ist das Handelsgericht auch nicht davon überzeugt, dass die Parteien in Bezug auf den Gerichtsstand tatsächlich einen übereinstimmenden Parteiwillen äusserten. Daran ändert nichts, dass der Zeuge F. P. die Antwort von R. B. auf die Frage, ob der Gerichtsstand Zürich bzw. Stuttgart am 6. April 2017 besprochen worden sei, mit der Antwort "Mag sein." quittierte (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 27. November 2020 S. 9). In der Aussage des Zeugen F. P. kann entgegen der Auffassung der Beklagten (Schlussvortrag der Beklagten vom 10. Februar 2021 Rz.