Bei dieser Ausgangslage ist das Handelsgericht nach dem ordentlichen Beweismass nicht davon überzeugt, dass die Parteien tatsächlich über die Gerichtsstandsvereinbarung gesprochen haben. Die Parteibehauptungen der Beklagten, wonach F. P. am 6. April 2017 gegenüber R. B. erklärt habe, die Beklagte nicht in A. (ZG), sondern vor einem spezialisierten Gericht in einer Grossstadt ins Recht fassen zu wollen bzw. Zürich als Gerichtsstand für Klagen gegen die Beklagte vorgeschlagen habe, weil er die Verhältnisse im Kanton Zug für zu kleinräumig gehalten habe bzw. Zürich besser erreichbar gewesen wäre, lassen sich genauso wenig erhärten wie jene, dass die Klägerin nicht gewollt habe, in