Das Beweisergebnis ist demnach widersprüchlich: Die Klägerin und der Zeuge F. P. sagten aus, der Gerichtsstand sei nicht besprochen worden. Die Beklagte ist anderer Ansicht. Bei dieser Ausgangslage ist das Handelsgericht nach dem ordentlichen Beweismass nicht davon überzeugt, dass die Parteien tatsächlich über die Gerichtsstandsvereinbarung gesprochen haben.