Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 27. November 2020 wurden der Zeuge F. P. sowie für die Klägerin J. S. und für die Beklagte R. B. befragt. Die Befragung des Zeugen F. P. ergab, dass er bei der Klägerin für das Business Development und damit für die Technik, die hinter den zu verkaufenden Maschinen steckt, und nicht für Vertragsklauseln bzw. Vertragsverhandlungen mit Kunden zuständig ist (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 27. November 2020 S. 6 f.). Der Vertrag mit der Beklagten wurde für die Klägerin von J. S. ausgehandelt, was dieser bestätigte (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 27. November 2020 S. 7).