Im vorliegenden Prozess streiten die Parteien jedoch darüber, ob als Gerichtsstand für Klagen gegen die Beklagte Zürich oder der Sitz der Beklagten (S. [AG]) gilt. Es ist demnach die Gerichtsstandsvereinbarung auszulegen, wobei zunächst zu untersuchen ist, ob sich die Parteien tatsächlich, d.h. im Sinne eines natürlichen Konsenses, auf eine der beiden Gerichtsstände geeinigt haben. Ist dies nicht der Fall, ist zu untersuchen, ob sich einer dieser Gerichtsstände durch gerichtliche Vertragsauslegung, d.h. im Sinne eines normativen Konsenses, begründen lässt.