die sich aus der Kooperationsvereinbarung oder im Zusammenhang damit ergeben, vor einem bestimmten Gericht ausgetragen werden. Die Gerichtsstandsvereinbarung ist in Ziff. 10.4 und 10.11 der Kooperationsvereinbarung (KB 1) schriftlich festgehalten. Folglich sind sämtliche formellen Voraussetzungen einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Art. 23 Ziff. 1 LugÜ erfüllt.