macht (favor negotii).20 Weiter kann in Zweifelsfällen die sog. Unklarheitsregel (in dubio contra stipulatorem) gelten, wonach eine Vertragspartei, die eine unklare Vertragsbestimmung verfasst, welche verschiedene Deutungen zulässt, die für sie ungünstigere Auslegung hinzunehmen hat (vgl. unten E. 4.4).21 2.3. Würdigung Die Parteien sind sich einig, dass sie sich durch eine Gerichtsstandsvereinbarung gebunden haben. Demnach sollten sämtliche Rechtsstreitigkeiten,