Dabei hat es von vernünftig und redlich handelnden Parteien auszugehen17 und darauf abzustellen, was sachgerecht ist, da nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben.18 Sachgerecht ist es jedenfalls, von einer möglichst eindeutigen Gerichtsstandsvereinbarung auszugehen.19 Führt die Vertragsauslegung dabei zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist bei mehreren Auslegungsvarianten diejenige massgebend, die den Vertrag nicht ungültig oder unvernünftig