klärungen der Parteien zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens anhand des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (sog. normativer Konsens).13 Neben dem Wortlaut sind die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung wie Vorverhandlungen und Begleitumstände, das Verhalten der Parteien bei Abschluss, die Interessenlage, der Zweck und die Systematik der Vereinbarung im Rahmen einer ganzheitlichen Auslegung zu berücksichtigen.