Dabei ist nicht allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen die Willenserklärungen abgegeben wurden, den inneren Willen der erklärenden Partei.9 Für eine tatsächliche Willensübereinstimmung (sog. natürlicher Konsens) im von ihr behaupteten Sinn ist diejenige Partei beweisbelastet, die sich darauf beruft,10 d.h. bei einer für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts relevanten Gerichtsstandsvereinbarung die klagende Partei11 und demnach bei einer gegen die Zuständig-