Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen, bestimmt sich deren Inhalt, sofern sich die Parteien über diesen nicht einig sind,6 durch Auslegung der Willensäusserungen.7 Massgebend ist dabei in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Parteiwille, d.h. was die Parteien tatsächlich übereinstimmend gewollt haben (Art. 18 Abs. 1 OR).8 Dabei ist nicht allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Umstände, unter denen die Willenserklärungen abgegeben wurden, den inneren Willen der erklärenden Partei.9