Ist die Einhaltung der Formvorschriften von Art. 23 LugÜ sowie die grundsätzliche Einigung der Parteien unbestritten, geht es vorab um eine Frage der Vertragsauslegung und haben die Parteien Schweizer Recht als anwendbares Recht vereinbart, erscheint es sachgerecht, die Frage der Vertragsauslegung nach der lex causae – die vorliegend der lex fori entspricht (KB 1 Ziff. 10.11 i.f.: "Es gilt das Recht am Sitz der beklagten Partei.") – zu beantworten.5