23 Abs. 5 LugÜ). Die Prorogation setzt zudem voraus, dass das Formerfordernis erfüllt ist, zwischen den Parteien ein Konsens besteht2 und sich die Prorogation auf eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder auf eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit bezieht.3 Dabei handelt es sich um eine ausschliessliche Zuständigkeit, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (Art. 23 Ziff. 1 LugÜ).