Nach Art. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 60 Ziff. 1 LugÜ wäre die Beklagte, die ihren Sitz in S. (AG) und damit in der Schweiz hat, vor den Gerichten ihres Sitzstaates einzuklagen. Vorbehalten bleiben jedoch Parteivereinbarungen über einen Gerichtsstand. Nach Art. 23 Ziff. 1 LugÜ sind jene Gerichte international und örtlich zuständig, welche die Parteien bestimmt haben. Das LugÜ sieht somit die Möglichkeit der Prorogation vor, wenn mindestens eine Partei Wohnsitz in einem Vertragsstaat des LugÜ hat (Art. 23 Abs. 1 LugÜ).