2.2. Rechtliches 2.2.1. Ausgangslage Die Klägerin hat ihren Sitz in Deutschland und die Beklagte ihren in der Schweiz, womit ein internationaler Sachverhalt vorliegt.1 Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte beurteilt sich deshalb nach dem IPRG. Vorbehalten sind völkerrechtliche Verträge, insbesondere das LugÜ (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Die Schweiz und Deutschland sind Vertragsstaaten des LugÜ und bei der vorliegenden Klage handelt es sich um Zivil- und Handelssachen i.S.v.