Diese individuelle Abrede gehe einer allgemeinen vorformulierten Klausel vor (Stellungnahme der Beklagten vom 9. März 2021 Rz. 19). Von einem dynamischen Gerichtsstand am jeweiligen Gesellschaftssitz sei nie die Rede gewesen (Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 20 und 95). Die Beklagte habe sich mit der Ortsangabe Zürich/Stuttgart auch nicht vertan (Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 80 und 83).