liege (Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 38). Demnach hätten sich die Parteien auf die Gerichtsstände Stuttgart bzw. Zürich geeinigt (Stellungnahme der Beklagten vom 28. August 2020 Rz. 18), wobei die Beklagte nur in Zürich ins Recht gefasst werden könne (Stellungnahme der Beklagten vom 28. August 2020 Rz. 22). Diese individuelle Abrede gehe einer allgemeinen vorformulierten Klausel vor (Stellungnahme der Beklagten vom 9. März 2021 Rz.