Zudem habe F. P. ein spezialisiertes Gericht in einer (schweizerischen) Grossstadt bevorzugt (Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 15). Beide Parteien hätten in der direkten Anbindung von Stuttgart und Zürich (bessere Erreichbarkeit) einen weiteren Vorteil einer Gerichtsstandsvereinbarung Zürich/Stuttgart erkannt (Stellungnahme der Beklagten vom 28. August 2020 Rz. 17, Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 18). Schliesslich habe keine Partei gewollt, in ein Verfahren an einem Ort verwickelt zu werden, der zu nahe beim Geschäftssitz der beklagten Partei -9-