R. B. habe daraufhin gegenüber F. P. erklärt, gegen die Klägerin nicht in B., sondern in Stuttgart prozessieren zu wollen (Stellungnahme der Beklagten vom 28. August 2020 Rz. 16, Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 9 ff.). F. P. habe dann Zürich für Prozesse gegen die Beklagte vorgeschlagen (Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 17). Hintergrund dieser Diskussion sei gewesen, dass für F. P. die Verhältnisse im Kanton Zug zu kleinräumig gewesen seien. Zudem habe F. P. ein spezialisiertes Gericht in einer (schweizerischen) Grossstadt bevorzugt (Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz.