Im Rahmen der Verhandlungen der Kooperationsvereinbarung (KB 1) habe sich ergeben, dass beide Parteien eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht an den auf dem Titelblatt der Kooperationsvereinbarung (KB 1) angegebenen Adressen (A. bzw. B.) hätten austragen wollen. Vielmehr habe F. P. (Klägerin) am Kick-off Meeting vom 6. April 2017 in B. gegenüber R. B. (Beklagte) erklärt, die Beklagte nicht in A. ins Recht fassen zu wollen, sondern vor einem spezialisierten Gericht in einer Grossstadt. R. B. habe daraufhin gegenüber F. P. erklärt, gegen die Klägerin nicht in B., sondern in Stuttgart prozessieren zu wollen (Stellungnahme der Beklagten vom 28. August 2020 Rz.