2.1.2. Beklagte Die Beklagte führt aus, in Ziff. 10.4 der Kooperationsvereinbarung (KB 1) hätten die Parteien den Sitz der sich zu verteidigenden Partei – dies sei jeweils entweder Zürich (CH) oder Stuttgart (D) – als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbart (Stellungnahme der Beklagten vom 28. August 2020 Rz. 13; KB 1). Die Kooperationsvereinbarung sei von den Parteien am 6. Juni 2017 in A. (CH) bzw. in B. (D) unterzeichnet worden (Stellungnahme der Beklagten vom 28. August 2020 Rz. 14; KB 1).