Zudem habe die Beklagte mit ihrer Kündigung der Kooperationsvereinbarung auch die Gerichtsstandsvereinbarung gekündigt. Der ausschliesslich vereinbarte Gerichtsstand am Sitz der beklagten Partei hätte nach dem Willen der Parteien untrennbar mit der Fortdauer der Kooperation einhergehen sollen (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 1d und 2c).