10.11 gegenüber der Ziff. 10.4 der Vorrang zu, weil eine dynamische Gerichtsstandsvereinbarung dem Gedanken des Heimvorteils weit besser diene als eine statische Gerichtsstandsvereinbarung (Stellungnahme der -8- Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 2a/bb und 2a/ee). Auch die Unklarheitsregel führe dazu, dass die Parteien durch eine dynamische Gerichtsstandsvereinbarung gebunden seien, da die Beklagte die Unklarheit verursacht habe (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 2a/ff).