KB 51-53). Hätten die Parteien tatsächlich starr Stuttgart oder Zürich als Gerichtsstände vereinbaren wollen, hätten sie dies auch so formuliert, wie sich aus einer Geheimhaltungsvereinbarung vom 11. April 2017 zwischen der Beklagten und der Führungsgesellschaft der A. Unternehmensgruppe, zu der auch die Klägerin gehöre, ergebe (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 1c/bb und 2a/cc; KB 54). Die im Wortlaut ausdrücklich genannten Ortsbezeichnungen Zürich und Stuttgart würden auf eine versehentliche Falschbezeichnung des tatsächlichen Sitzes zurückgehen (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 2a/aa i.f.). Zudem komme der Ziff. 10.11 gegenüber der Ziff.