Aus drei weiteren Vertragsabreden ergebe sich im Übrigen, dass die Ziff. 10.4 dem jeweils von der Beklagten verwendeten Vertragswortlaut entspreche, wonach zunächst der jeweilige Sitz der beklagten Partei als massgebend vereinbart werde, um danach beispielhaft denjenigen Sitz zu nennen, der bei Vertragsabschluss aktuell sei (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 1c/bb; KB 51-53).