Der Vorteil liege in der dynamischen Verweisung auf den im Zeitpunkt der Initiierung eines Gerichtsverfahrens leicht zu identifizierenden Sitz der beklagten Partei (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 1c/aa). Es werde bestritten, dass die Beklagte nicht auch einen solchen Willen gehabt habe (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 1c/bb). Aus drei weiteren Vertragsabreden ergebe sich im Übrigen, dass die Ziff.