Die Klägerin habe keinen starren Gerichtsstand in Zürich oder Stuttgart gewollt, sondern aus Ziff. 10.11 der Kooperationsvereinbarung (KB 1) entnommen, dass sich der Gerichtsstand am jeweiligen Sitz der beklagten Partei befinde. Dabei handle es sich bei Ziff. 10.11 nicht um eine individuell ausgehandelte, sondern eine in internationalen Verträgen standardmässig verwendete Klausel. Der Vorteil liege in der dynamischen Verweisung auf den im Zeitpunkt der Initiierung eines Gerichtsverfahrens leicht zu identifizierenden Sitz der beklagten Partei (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff.