Die Beklagte habe der Klägerin nie ihre angeblichen Motive mitgeteilt, weshalb Zürich oder Stuttgart als Gerichtsstände benannt worden seien (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 2a/dd). Das Beweisverfahren habe zudem gezeigt, dass die Parteien entgegen den Behauptungen der Beklagten nie über eine Gerichtsstandsvereinbarung gesprochen oder verhandelt hätten (Schlussvortrag der Klägerin vom 2. Februar 2021 Ziff. II/1. und II/2.).