10.4 und 10.12) bereits im ersten Entwurf der Beklagten vom 3. Mai 2019 [recte: 3. Mai 2017] befunden (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 1b/aa; KB 49). Dieser Vertragsentwurf sei von der Klägerin am 10. Mai 2019 [recte: 10. Mai 2017] umfangreich überarbeitet worden, nicht aber in Bezug auf die Gerichtsstandsvereinbarungen (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 1b/aa; KB 50). Die Beklagte habe der Klägerin nie ihre angeblichen Motive mitgeteilt, weshalb Zürich oder Stuttgart als Gerichtsstände benannt worden seien (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff.