1. Die von der Beklagten monierten Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2021, S. 2 beziehen sich einzig und allein auf den Vorwurf der Beklagten in ihrer Eingabe vom 18. Januar 2021, die Klägerin habe den Inhalt von Vergleichsverhandlungen offengelegt. Diesbezüglich hat die Beklagte in ihrer Eingabe vom 18. Januar 2021 bereits eine Anzeige bei den zuständigen Behörden angekündigt. Im Rahmen dieses aufsichtsrechtlichen Verfahrens kann auch abgeklärt werden, ob die von der Beklagten monierten Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2021, S. 2 zu ahnden sind.