10.5. Beide Parteien verzichteten in der Folge auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (Eingaben vom 12. bzw. 18. Januar 2021). Die Beklagte beantragte jedoch, ihren Schlussvortrag schriftlich einreichen zu dürfen. 10.6. Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 setzte der Vizepräsident den Parteien für die Einreichung schriftlicher Schlussvorträge Frist bis zum 10. Februar 2021. 10.7. Mit Eingabe vom 2. bzw. 10. Februar 2021 reichten die Parteien ihre Schlussvorträge ein. 10.8. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 kündigte die Beklagte an, innert 20 Tagen eine Stellungnahme zum Schlussvortrag der Klägerin einzureichen. -6-