9. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin." Dabei hielt die Beklagte an ihren Ausführungen gemäss ihrer Stellungnahme vom 28. August 2020 fest und ergänzte, dass selbst wenn ein natürlicher Konsens verneint würde, Zürich bzw. Stuttgart als Gerichtsstand zu gelten hätten. -5-