Streitwert: 2.071.248,00 CHF" Zur örtlichen Zuständigkeit behauptete die Klägerin hauptsächlich, die Parteien hätten sich nicht auf Zürich bzw. Stuttgart als Gerichtsstand geeinigt. Vielmehr würden sich die beiden Ziff. 10.4 und 10.11 der Kooperationsvereinbarung widersprechen und die Vertragsauslegung ergäbe, dass die Parteien als Gerichtsstand den jeweiligen Sitz der sich verteidigenden Partei vereinbart hätten. 8. Mit Verfügung vom 11. September 2020 beschränkte der Vizepräsident das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit der aargauischen Gerichte und setzte der Beklagten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (Duplik) an.