2. die Einrede der Unzuständigkeit sei abzuweisen und es sei auf die Klage einzutreten; -4- 3. es sei der Beklagten die mit Verfügung vom 23. Juli 2020 gesetzte Frist zur Einreichung einer umfassenden Klageantwort nicht abzunehmen; 4. die Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin zu bezahlen,