6. Mit Verfügung vom 31. August 2020 nahm der Vizepräsident der Beklagten die Frist zur Erstattung einer schriftlichen Klageantwort vorerst ab und gab der Klägerin die Möglichkeit, sich zu den Anträgen der Beklagten zu äussern. 7. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 (tatsächlich datierend vom 9. September 2020 [vgl. Eingabe der Klägerin vom 2. Oktober 2020]) stellte die Klägerin folgende Anträge: " 1. Es sei die der Klägerin mit Verfügung vom 31. August 2020 gesetzte Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 28. August 2020 sowie zur Einreichung einer rechtsgültigen Vollmacht, jeweils bis zum 10. September 2020, abzunehmen;