2. es sei die der Beklagten mit Verfügung vom 23. Juli 2020 angesetzte Frist zur Einreichung einer (umfassenden) Klageantwort abzunehmen; 3. es sei auf die Klage nicht einzutreten; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin." Dabei führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die aargauischen Gerichte seien für die vorliegende Klage örtlich nicht zuständig, weil die Parteien als Gerichtsstand Zürich bzw. Stuttgart vereinbart hätten.