unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Streitwert: 1.954.008,27 €" Zur Begründung führte die Klägerin hauptsächlich aus, die Beklagte schulde aus den Bestellungen 1-4 noch einen gewissen Kaufpreis und in Bezug auf die Bestellungen 5-7 Schadenersatz. Weiter habe die Beklagte der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten zu ersetzen. -3- 5. Mit Eingabe vom 28. August 2020 stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Es sei das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu beschränken;