Handelsgericht 2. Kammer HOR.2020.33 / as / mv Zwischenentscheid im auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkten Verfahren vom 15. März 2021 Besetzung Oberrichter Vetter, Vizepräsident Ersatzrichter Meichssner Handelsrichter Friedli Handelsrichter Nauer Handelsrichter Wieland Gerichtsschreiber Schneuwly Gerichtsschreiber-Stv. Stich Klägerin E. GmbH, ____________ vertreten durch Thomas Oelmayer, Rechtsanwalt, Grundstrasse 7, 9658 Wildhaus Beklagte E. Group AG, ______________ vertreten durch Dr. iur. Beat Mathys, Rechtsanwalt, Kirchenweg 5, 8008 Zürich Gegenstand Ordentliches Verfahren betreffend Kaufpreisforderung und Schadenersatz -2- Das Handelsgericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin ist eine deutsche Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Sitz in B. (D). Sie bezweckt im Wesentlichen die Herstellung und den Ver- trieb von _______ (Klagebeilage [KB] 56). 2. Die Beklagte ist eine schweizerische Aktiengesellschaft. Seit 24. Juli 2017 hat sie ihren Sitz in S. (AG), davor in A. (ZG). Sie bezweckt hauptsächlich den ______ (Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Bei- lage 2). 3. Am 6. Juni 2017 schlossen die Parteien eine Kooperationsvereinbarung ab (KB 1). Gestützt darauf bestellte die Beklagte bei der Klägerin mehrere Ma- schinen (vgl. die entsprechenden Bestellbestätigungen [KB 4, 8, 12, 16, 32, 36 und 39]). In Bezug auf diese Rechtsgeschäfte entbrannte zwischen den Parteien die vorliegende strittige Auseinandersetzung. 4. Mit Klage vom 6. Juli 2020 (Postaufgabe: 6. Juli 2020) stellte die Klägerin folgende Rechtsbegehren: " Die Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin zu bezahlen, 1. 1.954.008,27 € zuzüglich 2. 5 % Zins p.a. seit dem 24.10.2018 von 76.748,96 €, 3. 5 % Zins p.a. seit dem 23.01.2019 von 525.367,76 €, 4. 5 % Zins p.a. seit 21.02.2019 von 87.551,13 €, 5. 5 % Zins p.a. seit 06.06.2019 von 214.090.54 €, 6. 5 % Zins p.a. seit 06.07.2019 von 34.898,95 €, 7. 5 % Zins p.a. seit 11.02.2020 von 995.875,45 €, 8. 5 % Zins p.a. seit 10.06.2020 von 7.376,86 €, 9. 5 % Zins p.a. seit 27.01.2020 von 11.027,61 €, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Streitwert: 1.954.008,27 €" Zur Begründung führte die Klägerin hauptsächlich aus, die Beklagte schulde aus den Bestellungen 1-4 noch einen gewissen Kaufpreis und in Bezug auf die Bestellungen 5-7 Schadenersatz. Weiter habe die Beklagte der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten zu ersetzen. -3- 5. Mit Eingabe vom 28. August 2020 stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Es sei das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu be- schränken; 2. es sei die der Beklagten mit Verfügung vom 23. Juli 2020 angesetzte Frist zur Einreichung einer (umfassenden) Klageantwort abzunehmen; 3. es sei auf die Klage nicht einzutreten; 4. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin." Dabei führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die aargauischen Gerichte seien für die vorliegende Klage örtlich nicht zuständig, weil die Parteien als Gerichtsstand Zürich bzw. Stuttgart vereinbart hätten. 6. Mit Verfügung vom 31. August 2020 nahm der Vizepräsident der Beklagten die Frist zur Erstattung einer schriftlichen Klageantwort vorerst ab und gab der Klägerin die Möglichkeit, sich zu den Anträgen der Beklagten zu äus- sern. 7. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 (tatsächlich datierend vom 9. September 2020 [vgl. Eingabe der Klägerin vom 2. Oktober 2020]) stellte die Klägerin folgende Anträge: " 1. Es sei die der Klägerin mit Verfügung vom 31. August 2020 gesetzte Frist zur Stellungnahme zur Eingabe der Beklagten vom 28. August 2020 sowie zur Einreichung einer rechtsgültigen Vollmacht, jeweils bis zum 10. September 2020, abzunehmen; 2. die Einrede der Unzuständigkeit sei abzuweisen und es sei auf die Klage einzutreten; -4- 3. es sei der Beklagten die mit Verfügung vom 23. Juli 2020 gesetzte Frist zur Einreichung einer umfassenden Klageantwort nicht abzunehmen; 4. die Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin zu bezahlen, 1. 1.954.008,27 € zuzüglich 2. 5 % Zins p.a. seit dem 24.10.2018 von 76.748,96 €, 3. 5 % Zins p.a. seit dem 23.01.2019 von 525.367,76 €, 4. 5 % Zins p.a. seit dem 21.02.2019 von 87.551,13 €, 5. 5 % Zins p.a. seit dem 06.06.2019 von 214.090.54 €, 6. 5 % Zins p.a. seit dem 06.07.2019 von 34.898,95 €, 7. 5 % Zins p.a. seit dem 11.02.2020 von 995.875,45 €, 8. 5 % Zins p.a. seit dem 10.06.2020 von 7.376,86 €, 9. 5 % Zins p.a. seit dem 27.01.2020 von 11.027,61 €, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Streitwert: 2.071.248,00 CHF" Zur örtlichen Zuständigkeit behauptete die Klägerin hauptsächlich, die Par- teien hätten sich nicht auf Zürich bzw. Stuttgart als Gerichtsstand geeinigt. Vielmehr würden sich die beiden Ziff. 10.4 und 10.11 der Kooperationsver- einbarung widersprechen und die Vertragsauslegung ergäbe, dass die Par- teien als Gerichtsstand den jeweiligen Sitz der sich verteidigenden Partei vereinbart hätten. 8. Mit Verfügung vom 11. September 2020 beschränkte der Vizepräsident das Verfahren auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit der aargauischen Ge- richte und setzte der Beklagten Frist zur Einreichung einer Stellungnahme (Duplik) an. 9. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 stellte die Beklagte folgende Anträge: " 1. Es sei auf die Klage nicht einzutreten; 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin." Dabei hielt die Beklagte an ihren Ausführungen gemäss ihrer Stellung- nahme vom 28. August 2020 fest und ergänzte, dass selbst wenn ein na- türlicher Konsens verneint würde, Zürich bzw. Stuttgart als Gerichtsstand zu gelten hätten. -5- 10. 10.1. Am 27. November 2020 fand im auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit der aargauischen Gerichte beschränkten Verfahren eine Instruktionsver- handlung mit Zeugeneinvernahme, Parteibefragung und Vermittlungsge- spräch statt. 10.2. Gestützt auf die gemeinsamen Anträge der Parteien anlässlich der Instruk- tionsverhandlung vom 27. November 2020 sistierte der Vizepräsident das Verfahren mit Verfügung vom gleichen Tag bis zum 31. Januar 2021 oder Widerruf durch eine der Parteien. 10.3. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2020 widerrief die Klägerin ihr Einverständ- nis zur Sistierung des Verfahrens, da die Beklagte keine ernsthaften Ver- gleichsbemühungen unternehmen würde. 10.4. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 hob der Vizepräsident die Sistierung des auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkten Verfahrens auf, überwies die Sache an das Handelsgericht, gab die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und forderte die Parteien auf, dem Handelsgericht schrift- lich mitzuteilen, ob sie auf eine Hauptverhandlung gänzlich verzichten (Art. 233 ZPO) bzw. alternativ auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichten und dem Gericht beantragen, ihre Schluss- vorträge schriftlich einzureichen (Art. 232 Abs. 2 ZPO). Stillschweigen in- nert Frist gelte als Antrag auf Durchführung einer Hauptverhandlung. 10.5. Beide Parteien verzichteten in der Folge auf die Durchführung einer Haupt- verhandlung (Eingaben vom 12. bzw. 18. Januar 2021). Die Beklagte be- antragte jedoch, ihren Schlussvortrag schriftlich einreichen zu dürfen. 10.6. Mit Verfügung vom 19. Januar 2021 setzte der Vizepräsident den Parteien für die Einreichung schriftlicher Schlussvorträge Frist bis zum 10. Februar 2021. 10.7. Mit Eingabe vom 2. bzw. 10. Februar 2021 reichten die Parteien ihre Schlussvorträge ein. 10.8. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 kündigte die Beklagte an, innert 20 Ta- gen eine Stellungnahme zum Schlussvortrag der Klägerin einzureichen. -6- 10.9. Am 9. März 2021 reichte die Beklagte ihre angekündigte Stellungnahme ein und stellte dabei folgende Anträge: " 1. Es sei der Klägerin Frist anzusetzen, die Eingabe vom 2. Februar 2021 ohne folgende Sätze der Eingabe vom 2. Februar 2021 nochmals ein- zureichen, unter der Androhung, dass im Säumnisfall die Eingabe vom 2. Februar 2021 vollumfänglich aus dem Recht gewiesen wird: a) Seite 2, erster Absatz, letzter Satz; b) Seite 2, erster Absatz, zweiter und dritter Satz; c) Seite 2, erster Absatz, vierter Satz; 2. es sei auf die Klage nicht einzutreten; 3. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin." Das Handelsgericht zieht in Erwägung: 1. Die von der Beklagten monierten Ausführungen der Klägerin in ihrer Stel- lungnahme vom 2. Februar 2021, S. 2 beziehen sich einzig und allein auf den Vorwurf der Beklagten in ihrer Eingabe vom 18. Januar 2021, die Klä- gerin habe den Inhalt von Vergleichsverhandlungen offengelegt. Diesbe- züglich hat die Beklagte in ihrer Eingabe vom 18. Januar 2021 bereits eine Anzeige bei den zuständigen Behörden angekündigt. Im Rahmen dieses aufsichtsrechtlichen Verfahrens kann auch abgeklärt werden, ob die von der Beklagten monierten Ausführungen der Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 2. Februar 2021, S. 2 zu ahnden sind. Für das vorliegende Verfahren sind diese Ausführungen – wie aus der nachfolgenden Begründung ersicht- lich wird – jedoch in keiner Art und Weise entscheidwesentlich. Von der Beklagten wird auch nicht weiter ausgeführt, weshalb diese Aussagen der Klägerin in einem allfälligen Rechtsmittelverfahren für die Richterinnen und Richter des Bundesgerichts von Bedeutung sein könnten. Rechtsbegeh- ren-Ziff. 1 der beklagtischen Eingabe vom 9. März 2021 ist deshalb abzu- weisen. 2. Gerichtsstandsvereinbarung in der Kooperationsvereinbarung 2.1. Parteibehauptungen 2.1.1. Klägerin Die Klägerin führt aus, die Parteien hätten in der Kooperationsvereinbarung (KB 1) zwei je eigenständige Gerichtsstandsvereinbarungen getroffen -7- (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 1a; KB 1 Ziff. 10.4 und 10.11). Über die Ziff. 10.4 hätten sich die Parteien im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht separat ausgetauscht (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 1b). Vielmehr hätten sich beide Ziffern (damals noch Ziff. 10.4 und 10.12) bereits im ersten Entwurf der Be- klagten vom 3. Mai 2019 [recte: 3. Mai 2017] befunden (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 1b/aa; KB 49). Dieser Vertragsent- wurf sei von der Klägerin am 10. Mai 2019 [recte: 10. Mai 2017] umfang- reich überarbeitet worden, nicht aber in Bezug auf die Gerichtsstandsver- einbarungen (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 1b/aa; KB 50). Die Beklagte habe der Klägerin nie ihre angeblichen Motive mitgeteilt, weshalb Zürich oder Stuttgart als Gerichtsstände benannt worden seien (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 2a/dd). Das Beweisverfahren habe zudem gezeigt, dass die Parteien entgegen den Behauptungen der Beklagten nie über eine Gerichtsstands- vereinbarung gesprochen oder verhandelt hätten (Schlussvortrag der Klä- gerin vom 2. Februar 2021 Ziff. II/1. und II/2.). Die Klägerin habe keinen starren Gerichtsstand in Zürich oder Stuttgart ge- wollt, sondern aus Ziff. 10.11 der Kooperationsvereinbarung (KB 1) ent- nommen, dass sich der Gerichtsstand am jeweiligen Sitz der beklagten Partei befinde. Dabei handle es sich bei Ziff. 10.11 nicht um eine individuell ausgehandelte, sondern eine in internationalen Verträgen standardmässig verwendete Klausel. Der Vorteil liege in der dynamischen Verweisung auf den im Zeitpunkt der Initiierung eines Gerichtsverfahrens leicht zu identifi- zierenden Sitz der beklagten Partei (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 1c/aa). Es werde bestritten, dass die Beklagte nicht auch einen solchen Willen gehabt habe (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 1c/bb). Aus drei weiteren Vertragsabreden ergebe sich im Übrigen, dass die Ziff. 10.4 dem jeweils von der Beklagten verwen- deten Vertragswortlaut entspreche, wonach zunächst der jeweilige Sitz der beklagten Partei als massgebend vereinbart werde, um danach beispielhaft denjenigen Sitz zu nennen, der bei Vertragsabschluss aktuell sei (Stellung- nahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 1c/bb; KB 51-53). Hätten die Parteien tatsächlich starr Stuttgart oder Zürich als Gerichtsstände ver- einbaren wollen, hätten sie dies auch so formuliert, wie sich aus einer Ge- heimhaltungsvereinbarung vom 11. April 2017 zwischen der Beklagten und der Führungsgesellschaft der A. Unternehmensgruppe, zu der auch die Klägerin gehöre, ergebe (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 1c/bb und 2a/cc; KB 54). Die im Wortlaut ausdrücklich genannten Ortsbezeichnungen Zürich und Stuttgart würden auf eine versehentliche Falschbezeichnung des tatsächlichen Sitzes zurückgehen (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 2a/aa i.f.). Zudem komme der Ziff. 10.11 gegenüber der Ziff. 10.4 der Vorrang zu, weil eine dynamische Gerichtsstandsvereinbarung dem Gedanken des Heimvorteils weit besser diene als eine statische Gerichtsstandsvereinbarung (Stellungnahme der -8- Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 2a/bb und 2a/ee). Auch die Unklar- heitsregel führe dazu, dass die Parteien durch eine dynamische Gerichts- standsvereinbarung gebunden seien, da die Beklagte die Unklarheit verur- sacht habe (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 2a/ff). Zudem habe die Beklagte mit ihrer Kündigung der Kooperationsvereinba- rung auch die Gerichtsstandsvereinbarung gekündigt. Der ausschliesslich vereinbarte Gerichtsstand am Sitz der beklagten Partei hätte nach dem Wil- len der Parteien untrennbar mit der Fortdauer der Kooperation einhergehen sollen (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 1d und 2c). 2.1.2. Beklagte Die Beklagte führt aus, in Ziff. 10.4 der Kooperationsvereinbarung (KB 1) hätten die Parteien den Sitz der sich zu verteidigenden Partei – dies sei jeweils entweder Zürich (CH) oder Stuttgart (D) – als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbart (Stellungnahme der Beklagten vom 28. August 2020 Rz. 13; KB 1). Die Kooperationsvereinbarung sei von den Parteien am 6. Juni 2017 in A. (CH) bzw. in B. (D) unterzeichnet worden (Stellungnahme der Beklag- ten vom 28. August 2020 Rz. 14; KB 1). Im Rahmen der Verhandlungen der Kooperationsvereinbarung (KB 1) habe sich ergeben, dass beide Parteien eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht an den auf dem Titelblatt der Kooperationsvereinbarung (KB 1) ange- gebenen Adressen (A. bzw. B.) hätten austragen wollen. Vielmehr habe F. P. (Klägerin) am Kick-off Meeting vom 6. April 2017 in B. gegenüber R. B. (Beklagte) erklärt, die Beklagte nicht in A. ins Recht fassen zu wollen, son- dern vor einem spezialisierten Gericht in einer Grossstadt. R. B. habe da- raufhin gegenüber F. P. erklärt, gegen die Klägerin nicht in B., sondern in Stuttgart prozessieren zu wollen (Stellungnahme der Beklagten vom 28. August 2020 Rz. 16, Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 9 ff.). F. P. habe dann Zürich für Prozesse gegen die Beklagte vorgeschlagen (Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 17). Hintergrund dieser Diskussion sei gewesen, dass für F. P. die Ver- hältnisse im Kanton Zug zu kleinräumig gewesen seien. Zudem habe F. P. ein spezialisiertes Gericht in einer (schweizerischen) Grossstadt bevorzugt (Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 15). Beide Par- teien hätten in der direkten Anbindung von Stuttgart und Zürich (bessere Erreichbarkeit) einen weiteren Vorteil einer Gerichtsstandsvereinbarung Zürich/Stuttgart erkannt (Stellungnahme der Beklagten vom 28. August 2020 Rz. 17, Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 18). Schliesslich habe keine Partei gewollt, in ein Verfahren an einem Ort ver- wickelt zu werden, der zu nahe beim Geschäftssitz der beklagten Partei -9- liege (Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 38). Dem- nach hätten sich die Parteien auf die Gerichtsstände Stuttgart bzw. Zürich geeinigt (Stellungnahme der Beklagten vom 28. August 2020 Rz. 18), wo- bei die Beklagte nur in Zürich ins Recht gefasst werden könne (Stellung- nahme der Beklagten vom 28. August 2020 Rz. 22). Diese individuelle Ab- rede gehe einer allgemeinen vorformulierten Klausel vor (Stellungnahme der Beklagten vom 9. März 2021 Rz. 19). Von einem dynamischen Ge- richtsstand am jeweiligen Gesellschaftssitz sei nie die Rede gewesen (Stel- lungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 20 und 95). Die Be- klagte habe sich mit der Ortsangabe Zürich/Stuttgart auch nicht vertan (Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 80 und 83). 2.2. Rechtliches 2.2.1. Ausgangslage Die Klägerin hat ihren Sitz in Deutschland und die Beklagte ihren in der Schweiz, womit ein internationaler Sachverhalt vorliegt.1 Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte beurteilt sich deshalb nach dem IPRG. Vor- behalten sind völkerrechtliche Verträge, insbesondere das LugÜ (Art. 1 Abs. 2 IPRG). Die Schweiz und Deutschland sind Vertragsstaaten des LugÜ und bei der vorliegenden Klage handelt es sich um Zivil- und Han- delssachen i.S.v. Art. 1 Ziff. 1 LugÜ. Die internationale Zuständigkeit be- stimmt sich somit nach dem LugÜ. Nach Art. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 60 Ziff. 1 LugÜ wäre die Beklagte, die ihren Sitz in S. (AG) und damit in der Schweiz hat, vor den Gerichten ihres Sitz- staates einzuklagen. Vorbehalten bleiben jedoch Parteivereinbarungen über einen Gerichtsstand. Nach Art. 23 Ziff. 1 LugÜ sind jene Gerichte in- ternational und örtlich zuständig, welche die Parteien bestimmt haben. Das LugÜ sieht somit die Möglichkeit der Prorogation vor, wenn mindestens eine Partei Wohnsitz in einem Vertragsstaat des LugÜ hat (Art. 23 Abs. 1 LugÜ). Unzulässig ist eine Prorogation indes, wenn sie den Vorschriften der Art. 13, 17, 21 oder 22 LugÜ zuwiderläuft (Art. 23 Abs. 5 LugÜ). Die Prorogation setzt zudem voraus, dass das Formerfordernis erfüllt ist, zwi- schen den Parteien ein Konsens besteht2 und sich die Prorogation auf eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder auf eine künftige aus einem be- stimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit bezieht.3 Da- bei handelt es sich um eine ausschliessliche Zuständigkeit, sofern die Par- teien nichts anderes vereinbart haben (Art. 23 Ziff. 1 LugÜ). 1 Vgl. 135 III 185 E. 3.1, 131 III 76 E. 2.3; BGer 4A_131/2017 vom 21. September 2017 E. 3 (nicht publ. in BGE 143 III 558); BSK IPRG-GROLIMUND/LOACKER/SCHNYDER, 4. Aufl. 2020, Art. 1 N. 3. 2 Vgl. zum Konsens etwa BGE 131 III 398 E. 6 (Pra 95 [2006] Nr. 9). 3 BSK LugÜ-BERGER, 2. Aufl. 2016, Art. 23 N. 24 ff. - 10 - 2.2.2. Vertragsentstehung und -auslegung Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes gründet somit auf der überein- stimmenden Willenserklärung der Parteien (Art. 23 Abs. 1 LugÜ).4 Ist die Einhaltung der Formvorschriften von Art. 23 LugÜ sowie die grund- sätzliche Einigung der Parteien unbestritten, geht es vorab um eine Frage der Vertragsauslegung und haben die Parteien Schweizer Recht als an- wendbares Recht vereinbart, erscheint es sachgerecht, die Frage der Ver- tragsauslegung nach der lex causae – die vorliegend der lex fori entspricht (KB 1 Ziff. 10.11 i.f.: "Es gilt das Recht am Sitz der beklagten Partei.") – zu beantworten.5 Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen, bestimmt sich deren Inhalt, sofern sich die Parteien über diesen nicht einig sind,6 durch Auslegung der Willensäusserungen.7 Massgebend ist dabei in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Parteiwille, d.h. was die Parteien tatsäch- lich übereinstimmend gewollt haben (Art. 18 Abs. 1 OR).8 Dabei ist nicht allein der Wortlaut massgebend, vielmehr indizieren die gesamten Um- stände, unter denen die Willenserklärungen abgegeben wurden, den inne- ren Willen der erklärenden Partei.9 Für eine tatsächliche Willensüberein- stimmung (sog. natürlicher Konsens) im von ihr behaupteten Sinn ist dieje- nige Partei beweisbelastet, die sich darauf beruft,10 d.h. bei einer für die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts relevanten Gerichtsstandsverein- barung die klagende Partei11 und demnach bei einer gegen die Zuständig- keit des angerufenen Gerichts relevanten Gerichtsstandsvereinbarung die beklagte Partei. Nach dem ordentlichen Beweismass gilt der Beweis als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Rich- tigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann da- bei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen.12 Kann der tatsächliche Wille der erklärenden Partei nicht in einer dem an- wendbaren Beweismass genügenden Art festgestellt werden, sind die Er- 4 BSK LugÜ-BERGER (Fn. 3), Art. 23 N. 27. 5 BGE 143 III 558 E. 4.1; BGer 4A_149/2013 vom 31. Juli 2013 E. 4, 4C.163/2001 vom 7. August 2001 E. 2b; BSK LugÜ-BERGER (Fn. 3), Art. 23 N. 30. 6 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. Aufl. 2020, N. 1196. 7 BGE 143 III 558 E. 4.1.1; BGer 4A_112/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.1. 8 BGE 143 III 558 E. 4.1.1; BGer 4A_112/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.2.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 6), N. 1200. 9 BGE 143 III 157 E. 1.2.2. 10 Vgl. BGE 121 III 118 E. 4b/aa. 11 BGE 139 III 278 E. 3.2. 12 BGE 144 III 541 E. 6.2.2.1 (nicht publ.); BGer 4A_226/2019 vom 18. November 2019 E. 6. - 11 - klärungen der Parteien zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens an- hand des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (sog. normativer Konsens).13 Neben dem Wortlaut sind die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung wie Vorverhandlungen und Begleitumstände, das Verhalten der Parteien bei Abschluss, die Inte- ressenlage, der Zweck und die Systematik der Vereinbarung im Rahmen einer ganzheitlichen Auslegung zu berücksichtigen. Der klare Wortlaut hat dabei den Vorrang vor weiteren Auslegungsmitteln, es sei denn, er erweise sich aufgrund anderer Vertragsbedingungen, dem von den Parteien ver- folgten Zweck oder weiterer Umstände als nur scheinbar klar.14 Nachträgli- ches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann nur – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen.15 Das Ge- richt hat danach zu fragen, welche Vereinbarung die Parteien unter den konkreten Umständen in Kenntnis des Mangels ihrer Willenserklärung ge- troffen hätten.16 Dabei hat es von vernünftig und redlich handelnden Par- teien auszugehen17 und darauf abzustellen, was sachgerecht ist, da nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben.18 Sachgerecht ist es jedenfalls, von einer möglichst eindeutigen Ge- richtsstandsvereinbarung auszugehen.19 Führt die Vertragsauslegung da- bei zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist bei mehreren Auslegungsvarianten diejenige massgebend, die den Vertrag nicht ungültig oder unvernünftig macht (favor negotii).20 Weiter kann in Zweifelsfällen die sog. Unklarheits- regel (in dubio contra stipulatorem) gelten, wonach eine Vertragspartei, die eine unklare Vertragsbestimmung verfasst, welche verschiedene Deutun- gen zulässt, die für sie ungünstigere Auslegung hinzunehmen hat (vgl. un- ten E. 4.4).21 2.3. Würdigung Die Parteien sind sich einig, dass sie sich durch eine Gerichtsstandsverein- barung gebunden haben. Demnach sollten sämtliche Rechtsstreitigkeiten, 13 BGE 143 III 157 E. 1.2.2 m.w.N.; BGer 4A_112/2020 vom 1. Juli 2020 E. 3.2.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 6), N. 1201; SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligatio- nenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, N. 33.01 ff. 14 BGE 133 III 61 E. 2.2.1; BGer 4A_370/2010 vom 31. Mai 2011 E. 5.3. Vgl. ausführlich zu den ein- zelnen Auslegungsmitteln: GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 6), N. 1205 ff. 15 BGE 144 III 93 E. 5.2.3; BGer 4A_291/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.4.1. 16 BGE 143 III 558 E. 4.1.1. 17 BGE 143 III 558 E. 4.1.1; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 6), N. 1201. 18 BGE 122 III 420 E. 3a m.w.N.; BGer 4A_539/2016 vom 7. März 2017 E. 8.3.2 m.w.N.; BSK OR I- W IEGAND, 7. Aufl. 2020, Art. 18 N. 13; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 6), N. 1201. 19 BGer 4A_131/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3.4.2 (nicht publ. in BGE 143 III 558). 20 BSK OR-I-W IEGAND (Fn. 18), Art. 18 N. 40; vgl. BGer 4A_551/2008 vom 12. Mai 2009 E. 5.2, 5A_140/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.1. 21 BSK OR I-W IEGAND (Fn. 18), Art. 18 N. 40; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 6), N. 1144 und 1231 f.; vgl. auch BGE 132 III 264 E. 2.2; BGer 4A_90/2014 vom 9. Juli 2014 E. 3.2.2; BGE 122 III 118 E. 2 (in Bezug auf AGB). - 12 - die sich aus der Kooperationsvereinbarung oder im Zusammenhang damit ergeben, vor einem bestimmten Gericht ausgetragen werden. Die Gerichts- standsvereinbarung ist in Ziff. 10.4 und 10.11 der Kooperationsvereinba- rung (KB 1) schriftlich festgehalten. Folglich sind sämtliche formellen Vo- raussetzungen einer gültigen Gerichtsstandsvereinbarung gemäss Art. 23 Ziff. 1 LugÜ erfüllt. Im vorliegenden Prozess streiten die Parteien jedoch darüber, ob als Ge- richtsstand für Klagen gegen die Beklagte Zürich oder der Sitz der Beklag- ten (S. [AG]) gilt. Es ist demnach die Gerichtsstandsvereinbarung auszule- gen, wobei zunächst zu untersuchen ist, ob sich die Parteien tatsächlich, d.h. im Sinne eines natürlichen Konsenses, auf eine der beiden Gerichts- stände geeinigt haben. Ist dies nicht der Fall, ist zu untersuchen, ob sich einer dieser Gerichtsstände durch gerichtliche Vertragsauslegung, d.h. im Sinne eines normativen Konsenses, begründen lässt. 3. Natürlicher Konsens Die Parteien sind sich über den Inhalt der Gerichtsstandsvereinbarung nicht einig. Die Klägerin behauptet, es seien die Gerichte am Sitz der be- klagten Partei vereinbart worden; die Beklagte besteht auf den Gerichts- stand Zürich. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 27. November 2020 wurden der Zeuge F. P. sowie für die Klägerin J. S. und für die Beklagte R. B. be- fragt. Die Befragung des Zeugen F. P. ergab, dass er bei der Klägerin für das Business Development und damit für die Technik, die hinter den zu verkaufenden Maschinen steckt, und nicht für Vertragsklauseln bzw. Ver- tragsverhandlungen mit Kunden zuständig ist (Protokoll der Instruktions- verhandlung vom 27. November 2020 S. 6 f.). Der Vertrag mit der Beklag- ten wurde für die Klägerin von J. S. ausgehandelt, was dieser bestätigte (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 27. November 2020 S. 7). Der Zeuge F. P. sagte weiter aus, am 6. April 2017 (Datum des Kick-Off Mee- tings) sei nicht über eine Gerichtsstandsklausel gesprochen worden (Pro- tokoll der Instruktionsverhandlung vom 27. November 2020 S. 7 f.). R. B. demgegenüber konnte nicht eindeutig sagen, dass die Gerichtsstandsver- einbarung am 6. April 2017 besprochen wurde. Er wisse jedoch, dass sie besprochen worden sei (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 27. No- vember 2020 S. 9). J. S. antwortete entschieden, dass der Gerichtsstand nicht im Detail verhandelt wurde. Das sei kein Thema gewesen (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 27. November 2020 S. 9 f.). Vielmehr sei für die Klägerin nur wichtig, dass immer der Sitz der beklagten Partei als Gerichtsstand gelte (Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 27. No- vember 2020 S. 11). In Bezug auf die Hintergründe, weshalb gerade Stutt- gart bzw. Zürich als Gerichtsstand vereinbart worden sein sollen, führte R. B. aus, für ihn sei aufgrund der verkehrstechnischen Lage der Pragmatis- mus dieser Lösung im Vordergrund gestanden und nicht die Versiertheit - 13 - eines Gerichts oder die Grösse der Stadt (Protokoll der Instruktionsver- handlung vom 27. November 2020 S. 9 ff.). Das Beweisergebnis ist demnach widersprüchlich: Die Klägerin und der Zeuge F. P. sagten aus, der Gerichtsstand sei nicht besprochen worden. Die Beklagte ist anderer Ansicht. Bei dieser Ausgangslage ist das Handels- gericht nach dem ordentlichen Beweismass nicht davon überzeugt, dass die Parteien tatsächlich über die Gerichtsstandsvereinbarung gesprochen haben. Die Parteibehauptungen der Beklagten, wonach F. P. am 6. April 2017 gegenüber R. B. erklärt habe, die Beklagte nicht in A. (ZG), sondern vor einem spezialisierten Gericht in einer Grossstadt ins Recht fassen zu wollen bzw. Zürich als Gerichtsstand für Klagen gegen die Beklagte vorge- schlagen habe, weil er die Verhältnisse im Kanton Zug für zu kleinräumig gehalten habe bzw. Zürich besser erreichbar gewesen wäre, lassen sich genauso wenig erhärten wie jene, dass die Klägerin nicht gewollt habe, in ein Verfahren an einem Ort verwickelt zu werden, der nahe am Geschäfts- sitz der beklagten Partei liege. Demnach ist das Handelsgericht auch nicht davon überzeugt, dass die Parteien in Bezug auf den Gerichtsstand tat- sächlich einen übereinstimmenden Parteiwillen äusserten. Daran ändert nichts, dass der Zeuge F. P. die Antwort von R. B. auf die Frage, ob der Gerichtsstand Zürich bzw. Stuttgart am 6. April 2017 besprochen worden sei, mit der Antwort "Mag sein." quittierte (Protokoll der Instruktionsver- handlung vom 27. November 2020 S. 9). In der Aussage des Zeugen F. P. kann entgegen der Auffassung der Beklagten (Schlussvortrag der Beklag- ten vom 10. Februar 2021 Rz. 27c) keine Bestätigung der Aussage von R. B. erblickt werden, da sich der Zeuge F. P. stets und insbesondere auch auf diese Nachfrage hin auf den Standpunkt stellte, der Gerichtsstand sei nicht besprochen worden, und falls doch – so ist das "Mag sein." in Bezug auf die Klägerin als grösste Arbeitgeberin in B. zu verstehen. F. P. führte klar aus, dass die Frage der Gerichtsstandsklausel nicht mit ihm verhandelt wurde, da er für solche Vertragsklauseln nicht zuständig gewesen sei (Pro- tokoll der Instruktionsverhandlung vom 27. November 2020 S. 9). Folglich besteht kein natürlicher Konsens betreffend das örtlich zuständige Gericht. 4. Normativer Konsens 4.1. Wortlaut Der Wortlaut ist das primäre Mittel der gerichtlichen Vertragsauslegung. Mangels anderer Anhaltspunkte ist anzunehmen, dass die Parteien die Worte gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch verwendet haben. Hat ein Wort indes einen besonderen Sinn, bspw. einen juristisch-technischen Sinn, so ist zu vermuten, dass die Parteien dieses Wort entsprechend sei- nem juristischen Sinn verstanden haben, sofern der juristische Sinn des Worts eindeutig und allgemein bekannt ist. Dabei ist die Vertragssystematik - 14 - zu berücksichtigen, indem der Wortlaut stets im Zusammenhang, in dem er steht, als Teil eines Ganzen aufzufassen ist.22 Vorliegend vereinbarten die Parteien in einer neunseitigen Kooperations- vereinbarung mit elf Ziffern in Ziff. 10, die sich mit dem Sonstigen und den Schlussbestimmungen befasst – wo Gerichtsstandsvereinbarung also üb- licherweise niedergeschrieben sind –, sowohl in Ziff. 10.4 als auch in Ziff. 10.11 einen Gerichtsstand. Ziff. 10.4 lautet: " Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von der sich zu verteidigenden Partei; dies ist jeweils entweder Zürich, Schweiz oder Stuttgart, Deutschland." Ziff. 10.11 lautet: " Für Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung sind, – wenn sich die Parteien zu gegebener Zeit nicht auf ein Schieds- gericht einigen – die Gerichte am Sitz von der beklagten Partei zustän- dig. Es gilt das Recht am Sitz der beklagten Partei." Ziff. 10.11 ist klar: Darin vereinbarten die Parteien, dass die Gerichte am Sitz der beklagten Partei zuständig sind. Die Beklagte wirft zwar ein, es sei nicht klar, was mit dem Sitz einer juristischen Person gemeint sei. Es könne sich um den statutarischen Sitz, den Ort der tatsächlichen Verwaltung oder der Produktionsstätte oder gar um eine ausländische Betriebsstätte han- deln (Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 30). Dieser Einwand überzeugt nicht: Zunächst behauptet die Beklagte nicht, dass die von ihr genannten Orte im vorliegenden Fall voneinander abweichen wür- den, d.h. dass sie etwa einen ausländischen Betriebsstandort habe. Weiter handelt es sich beim Sitz einer juristischen Person um einen genauen und allgemein bekannten juristisch-technischen Begriff, worunter der statutari- sche Gesellschaftssitz verstanden wird.23 Das scheint auch die Auffassung der Beklagten zu sein, da sie die anderen Orte gerade nicht als ihren Sitz, sondern als Ort der tatsächlichen Verwaltung bzw. als Produktions- oder Betriebsstätte bezeichnet (Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 30). So gesehen ist der Wortlaut von Ziff. 10.11 klar: Gemeint ist der jeweilige Gesellschaftssitz der Parteien, d.h. aktuell B. und S.. Ob sich aus dem systematischen Zusammenhang mit Ziff. 10.4 etwas anderes ergibt, wird nachfolgend geprüft. Der Wortlaut von Ziff. 10.4 ist entgegen der Ansicht der Beklagten (Stel- lungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 24 f. und 27 sowie 22 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 6), N. 1206 ff., 1220 und 1228. 23 Vgl. zur genügenden Bestimmtheit des "Sitzes" auch BSK LugÜ-BERGER (Fn. 3), Art. 23 N. 31. - 15 - Schlussvortrag der Beklagten vom 10. Februar 2021 Rz. 22) demgegen- über unklar: Ziff. 10.4 beinhaltet zwei Teilsätze. Im ersten Teilsatz wird auf den Sitz "von der sich zu verteidigenden Partei" abgestellt. Darunter könnte nun wieder der gesellschaftsrechtliche Sitz der juristischen Person gemeint sein. Dem widerspricht nun aber der zweite Teilsatz der Ziff. 10.4, wonach dieser – gemeint ist also der Sitz der sich zu verteidigenden Partei – jeweils entweder Zürich oder Stuttgart sei. Wird dieser Zusammenhang berück- sichtigt, so wird klar, dass mit dem Wort "Sitz" im ersten Teilsatz nicht der statutarische Gesellschaftssitz einer Partei gemeint sein konnte, sondern die Parteien, wie die Beklagte zu Recht ausführt (Stellungnahme der Be- klagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 28), selbst definierten, wo sich – für die Zwecke der Anwendung der Gerichtsstandsvereinbarung – der jeweilige Sitz der beiden Vertragsparteien befindet. Eine solche Regelung, mit der im Sinne einer Fiktion künstliche Gesellschaftssitze definiert werden, ist zwar äusserst ungewöhnlich, aber nicht unzulässig. Nur weil es näher ge- legen hätte, dieselbe Wirkung mit der Formulierung "Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Zürich, wenn die E. GmbH klagt bzw. Stuttgart, wenn die E. Group AG klagt." zu erreichen, ändert daran nichts. Demnach haben die Parteien in Ziff. 10.4 den jeweiligen Sitz der Vertragsparteien für die darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung separat und entgegen dem tatsächlichen sta- tutarischen Gesellschaftssitz mit Zürich bzw. Stuttgart definiert. Damit widersprechen sich die Ziff. 10.11 und 10.4. Die Ziff. 10.11 stellt auf den statutarischen Gesellschaftssitz, Ziff. 10.4 dagegen auf einen separat definierten Sitz (Zürich bzw. Stuttgart) ab. Die Beklagte ist der Ansicht, Ziff. 10.11 dürfe nicht isoliert betrachtet werden, sondern übernehme den in Ziff. 10.4 definierten Sitz (Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 34 i.f.). Dieses Argument ist zwar vordergründig nicht von der Hand zu weisen, überzeugt aber nicht: Würde dieses Argument zutreffen, so würde die in Ziff. 10.11 enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung bloss eine Wiederholung von jener in Ziff. 10.4 darstellen, was unsinnig wäre. Zudem verwenden beide Ziffern unterschiedliche Wörter (Gerichtsstand vs. Gerichte; sämtliche Streitigkeiten […] mit diesem Vertrag vs. Streitigkeiten […] mit dieser Vereinbarung; verteidigenden Partei vs. beklagten Partei). Dies deutet darauf hin, dass eine blosse Wiederholung gerade nicht beab- sichtigt war, wie die Klägerin zu Recht ausführt (Schlussvortrag der Kläge- rin vom 2. Februar 2021 Ziff. III/2a). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Parteien die Ziff. 10.11 mit dem Gedanken in den Vertrag einfüg- ten, auf den in Ziff. 10.4 definierten Sitz abzustellen. Vom Wortlaut der Ko- operationsvereinbarung her ist vielmehr von zwei sich widersprechenden Bestimmungen auszugehen. Ziff. 10.4 geht damit auch nicht als individuelle Abrede Ziff. 10.1 vor, wie die Beklagte fälschlicherweise behauptet (Stel- lungnahme der Beklagten vom 9. März 2021 Rz. 19). - 16 - 4.2. Ergänzende Auslegungsmittel Die ergänzenden Auslegungsmittel bieten vorliegend keine weitergehen- den Anhaltspunkte.24 Insbesondere liefert die Verkehrsübung keine ent- scheidenden Hinweise für die vorliegende Frage, da sowohl die Verwen- dung eines dynamischen Gerichtsstands am jeweiligen statutarischen Ge- sellschaftssitz als auch ein fixer Gerichtsstand an einem bestimmten Ort (i.c. Zürich bzw. Stuttgart) gerichtsnotorisch verkehrsübliche Gerichts- standsklauseln darstellen. Immerhin ist die Formulierung von Ziff. 10.4 als starre Gerichtsstandsvereinbarung via Fiktion von Sitzen recht ungewöhn- lich. Der Umstand, dass die Beklagte rund eineinhalb Monate nach der Ver- tragsunterzeichnung ihren Sitz von A. (ZG) nach S. (AG) verlegt hat, hilft bei der Vertragsauslegung ebenfalls nicht. 4.3. Gesetzeskonforme Auslegung Weiter hat die Vertragsauslegung gesetzeskonform zu erfolgen. Damit wird verlangt, dass Abreden, die vom dispositiven Recht abweichen, eng aus- zulegen sind, und dass im Zweifel diejenige Auslegung den Vorzug ver- dient, die dem dispositiven Recht entspricht. Wer vom dispositiven Recht abweichen will, hat dies mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck zu bringen.25 Damit ist jener Gerichtsstandsvereinbarung (Ziff. 10.4 oder 10.11) den Vor- zug zu geben, die eher dem dispositiven Gesetzesrecht entspricht. Dabei sind vorliegend zunächst Art. 2 Ziff. 1 und Art. 60 Ziff. 1 LugÜ von Bedeu- tung, wonach die Beklagte mit Sitz in der Schweiz vor den Gerichten ihres Sitzstaates einzuklagen wäre. Allerdings regelt Art. 2 Ziff. 1 LugÜ lediglich die internationale Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dem- gegenüber nach dem IPRG bzw. – wenn die Anwendung des IPRG soweit zulässig ausgeschlossen worden ist (vgl. hierzu KB 1 Ziff. 10.6) – nach der ZPO.26 Beide Gesetze sehen dabei die Zuständigkeit am Sitz der beklagten Partei vor (Art. 112 Abs. 1 IPRG bzw. Art. 31 ZPO). Eine gesetzeskonforme Auslegung, die sich am dispositiven Gesetzesrecht orientiert, würde daher für die in Ziff. 10.11 getroffene Regelung sprechen, wonach es auf den aktuellen Gesellschaftssitz der Beklagten ankommt. Da- mit wären die aargauischen Gerichte für die vorliegende Streitigkeit zustän- dig. 4.4. Unklarheitsregel Der Grundsatz "in dubio contra stipulatorem" bzw. "contra proferentem" be- sagt, dass im Zweifel diejenige Bedeutung einer auszulegenden Bestim- 24 Zu diesen Auslegungsmitteln GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 6), N. 1212 ff. 25 GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 6), N. 1230 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung. 26 BSK LugÜ-DALLAFIOR/HONEGGER, 2. Aufl. 2016, Art. 2 N. 25 ff. - 17 - mung vorzuziehen ist, die für deren Verfasser ungünstiger ist. Die Unklar- heitsregel setzt voraus, dass von einer Partei eine unklare Bestimmung verfasst wurde. Ihre Rechtfertigung findet die Regel darin, dass es die ver- fassende Partei in der Hand gehabt hätte, ihren Willen durch klare Formu- lierung unzweideutig zu bekunden.27 Keine Anwendung findet die Unklar- heitsregel in Fällen, in denen der Vertragstext von beiden Parteien durch- beraten wurde.28 Vorliegend führt die Verbindung von Ziff. 10.4 mit 10.11 zu einem unklaren Gerichtsstand. Da unbestritten ist, dass der Vertragstext von Ziff. 10.4 und 10.11 von der Beklagten stammt (Stellungnahme der Klägerin vom 9. Sep- tember 2020 Ziff. 1b/aa; Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 62 f.), hat sich diese grundsätzlich die Unklarheit anrechnen zu lassen. Allerdings behauptet die Klägerin selbst, sie habe den Widerspruch zwischen Ziff. 10.4 und 10.11 erkannt, diesen während der Vertragsanbah- nung aber nicht klären wollen (Stellungnahme der Klägerin vom 9. Septem- ber 2020 Ziff. 1c/bb, S. 8). Zwar kann damit nicht gesagt werden, der Ver- tragstext der Gerichtsstandsvereinbarung sei zwischen den Parteien im ei- gentlichen Sinne durchberaten worden. Jedoch trägt die Klägerin aufgrund des erkannten aber nicht thematisierten Widerspruchs immerhin eine Mit- verantwortung für die Unklarheit in der Kooperationsvereinbarung (KB 1), weshalb die Unklarheitsregel vorliegend nicht eindeutig für das klägerische Verständnis der Gerichtsstandsvereinbarung spricht. Es ist allerdings entgegen der Darstellung der Beklagten nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten der Klägerin – trotz Erkennung des Widerspruchs zwischen Ziff. 10.4 und 10.11 vor Vertragsabschluss nicht um Klärung be- müht gewesen zu sein – treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich sein sollte (vgl. hierzu Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 46 ff. und 85). Bei der Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe mit ihrem Verhalten spekuliert, denn sie habe es sich im Geheimen wohl offen halten wollen, sich später einmal je nach Lage auf die eine oder andere Klausel zu berufen (Schlussvortrag der Beklagten vom 10. Februar 2021 Rz. 9 und 22), handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung. Keine der Par- teien brachte diese vor dem Aktenschluss im auf die örtliche Zuständigkeit beschränkten Verfahren vor. Weder begründet die Beklagte, weshalb es ihr trotz zumutbarer Sorgfalt nicht hätte möglich sein sollen, diese Tatsachen- behauptung bereits vor dem Aktenschluss vorzubringen, noch ist solches ersichtlich, zumal es die Beklagte selbst war, die bereits in ihre Stellung- nahme vom 14. Oktober 2020 auf ein allfällig treuwidriges Verhalten der Klägerin hinwies (Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 27 Vgl. zum Ganzen GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 6), N. 1231 f. 28 BGE 99 II 290 E. 5; ZK OR-HARTMANN, 4. Aufl. 2014, N. 500 ff.; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID (Fn. 6), N. 1232 i.f. - 18 - Rz. 46-49). Demnach handelt es sich bei der besagten Tatsachenbehaup- tung um ein unzulässiges unechtes Novum i.S.v. Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist. 4.5. Vernünftige Regelung Bei der Vertragsauslegung hat das Gericht schliesslich danach zu fragen, welche Vereinbarung die Parteien unter den konkreten Umständen in Kenntnis des Mangels ihrer Willenserklärung getroffen hätten, wobei von vernünftig und redlich handelnden Parteien auszugehen ist. Wenn die Ver- tragsauslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, ist eine sachge- rechte und vernünftige Lösung anzustreben, bei Gerichtsstandsvereinba- rung insbesondere eine eindeutige Lösung (vgl. oben E. 2.2.2). Vorliegend führt die Vertragsauslegung nicht zu einem klaren Ergebnis, auch wenn die gesetzeskonforme Vertragsauslegung den statutarischen Gesellschaftssitz der beklagten Partei in den Vordergrund rückt und der Grundsatz "in dubio contra stipulatorem" eher gegen das Verständnis der Beklagten spricht. Den statutarischen Gesellschaftssitz der beklagten Par- tei als Gerichtsstand für Vertragsstreitigkeiten zu wählen ist keineswegs unvernünftig oder nicht eindeutig. Soweit die Beklagte ausführt, der Vor- rang von Ziff. 10.11 würde zum widersinnigen Ergebnis führen, dass die Ziff. 10.4 keinen Anwendungsbereich habe, was vernünftige Parteien nicht gewollt haben können (Stellungnahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 44), so ist ihr zu entgegnen, dass es anders herum, bei einem Vorrang von Ziff. 10.4, genau gleich wäre und diesfalls Ziff. 10.11 keinen Anwendungsbereich mehr hätte. Immerhin zeigen die Ausführungen beider Parteien, dass sowohl die Wahl eines bestimmten Ortes als Gerichtsstand als auch ein dynamischer Gerichtsstand am jeweiligen statutarischen Ge- sellschaftssitz der Vertragsparteien je ihre Vor- und auch Nachteile haben (Stellungnahme der Klägerin vom 9. September 2020 Ziff. 1c/aa; Stellung- nahme der Beklagten vom 14. Oktober 2020 Rz. 24, 109). Auch wenn die in Ziff. 10.4 getroffene Lösung geradesogut vertretbar erscheint, handelt es sich beim in Ziff. 10.11 gewählten Gerichtsstand jedenfalls nicht um eine weniger vernünftige Lösung. 5. Fazit Als Fazit kann festgehalten werden, dass sich die beiden Ziff. 10.4 und 10.11 widersprechen und einen unterschiedlichen Gerichtsstand vorsehen. Die Vertragsauslegung führt zu einer Bevorzugung der Ziff. 10.11, da der darin gewählte Gerichtsstand – der Sitz der Beklagten – dem dispositiven Gesetzesrecht und zudem dem Heimatgerichtsstand (ordentlichem Ge- richtsstand) der Beklagten entspricht. Damit geht einher, dass die Beklagte keinen Nachteil hat, anstatt vor den Gerichten der Stadt Zürich vor ihrem Sitzgerichtsstand prozessieren zu müssen. - 19 - Demnach gilt, dass die Parteien den Sitz der Beklagten, d.h. S. (AG), und damit die aargauischen Gerichte als Gerichtsstand vereinbart haben. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau ist daher zu bejahen. Dieses Ergebnis würde selbst dann gelten, wenn man gestützt auf die sich widersprechenden Gerichtsstände von einem Dissens ausginge und daher das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 LugÜ insgesamt verneinen würde (vgl. oben E. 4.3). 6. Prozesskosten Bei einem Zwischenentscheid können die bis zu diesem Zeitpunkt entstan- denen Prozesskosten verteilt werden (Art. 104 Abs. 2 ZPO). Diese sind entsprechend dem Prozessausgang im auf die Frage der örtlichen Zustän- digkeit beschränkten Verfahren zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Aargau zu bejahen ist, unterliegt die Beklagte mit ihrer Einwendung vollumfänglich und sind ihr daher die Prozesskosten für den Zwischenentscheid aufzuerlegen. 6.1. Die Gerichtskosten bestehen vorliegend aus der Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) und den Beweisführungskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO). Der Grundansatz für die Entscheidgebühr beträgt bei einem Streit- wert von Fr. 2'071'248.00 gemäss § 7 Abs. 1 Zeile 10 VKD gerundet Fr. 32'026.00. Da es sich nur um einen Zwischenentscheid über die örtliche Zuständigkeit und nicht um einen Endentscheid zur Sache handelt, wurde das Verfahren noch nicht vollständig durchgeführt, weshalb auf die Erhe- bung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann (§ 13 VKD). Unter Berücksichtigung des Umstands, wonach sich beide Parteien zur Frage der örtlichen Zuständigkeit je zweimal schriftlich äusserten sowie je einmal schriftliche Schlussvorträge einreichten, das Verfahren auf diese Frage beschränkt war und eine separate Instruktionsverhandlung hierfür durchgeführt wurde, erscheint eine Entscheidgebühr von Fr. 8'000.00 für den vorliegenden Zwischenentscheid als gerechtfertigt. Die Beweisfüh- rungskosten bestehen aus dem Zeugengeld und betragen Fr. 493.00. Die gesamten Gerichtskosten für den Zwischenentscheid in der Höhe von Fr. 8'493.00 (Fr. 8'000.00 + Fr. 493.00) werden der Beklagten auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Klägerin im Umfang von Fr. 32'000.00 ver- rechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Beklagte hat der Klägerin die Gerichts- kosten direkt zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). 6.2. Die Parteientschädigung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO besteht aus den Kosten der berufsmässigen Vertretung. In vermögensrechtlichen Streitsa- chen beträgt die Grundentschädigung bei einem Streitwert von - 20 - Fr. 2'071'248.00 gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 10 AnwT Fr. 68'394.71. Dadurch sind die Instruktion, das Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, die Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für die beiden zusätzlichen Rechtsschriften ist ein Zuschlag von praxisgemäss je 20 % geschuldet (§ 6 Abs. 3 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt, vermindert sich die Entschädigung entspre- chend den Minderleistungen des Anwalts (§ 6 Abs. 2 AnwT). Durch die Be- schränkung des Verfahrens auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit muss- ten sich die Parteien nur zu dieser Frage äussern. Demnach rechtfertigt sich eine Kürzung der Parteientschädigung analog zur Kürzung der Ge- richtskosten auf einen Viertel. Mit der Kleinkostenpauschale von praxisge- mäss 3 % (vgl. § 13 Abs. 1 AnwT) resultiert damit eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 24'650.00. Da die Klägerin die Zusprechung des Mehrwertsteuerzuschlags nicht be- antragte, ist ihr ein solcher auch nicht zuzusprechen.29 29 Vgl. Merkblatt zur Frage der Berücksichtigung der Mehrwertsteuer bei der Bemessung der Partei- entschädigung der Gerichte des Kantons Aargau vom 11. Januar 2016: (zuletzt be- sucht am 15. März 2021). - 21 - Das Handelsgericht erkennt: 1. Das Handelsgericht des Kantons Aargau ist für die vorliegende Streitigkeit örtlich zuständig. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 8'493.00 werden der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 32'000.00 verrechnet. Die Beklagte hat der Klägerin den Betrag von Fr. 8'493.00 di- rekt zu ersetzen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin eine gerichtlich festgelegte Parteientschädi- gung in Höhe von Fr. 24'650.00 zu bezahlen. Zustellung an:  die Klägerin (Vertreter; zweifach mit Doppel der Eingaben vom 22. Februar 2021 und 9. März 2021)  die Beklagte (Vertreter; zweifach) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse 1. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftli- chen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerech- net, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben wer- den. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweize- rischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An- gabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elekt- ronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der ange- fochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). - 22 - Aarau, 15. März 2021 Handelsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Schneuwly